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Marken- und Urheberrecht

Das Markenrecht regelt nicht nur den Schutz von Marken, sondern auch den der sonstigen Kennzeichen. Neben den Voraussetzungen des Markenschutzes stellen die Schutzwirkungen aus der Marke und den geschützten Kennzeichen einen wesentlichen Teil der anwaltlichen Tätigkeit dar. Bei Markenrechtsverletzungen steht dem Markeninhaber in erster Linie das Recht zu, eine Zeichenbenutzung durch den Markenrechtsverletzer zu unterbinden. Dem Rechteinhaber steht hierzu insbesondere zur Verfügung der Anspruch auf:

  • Unterlassung
  • Schadensersatz
  • Vernichtung (der widerrechtlich gekennzeichneten Gegenstände) und
  • Auskunft (über die Quelle der Verletzungsgegenstände).

Eine häufige Frage im Urheberrecht lautet, wer als Urheber in Betracht kommt. Urheber ist der, der ein Werk persönlich erschaffen hat, das hinreichend individuell und für den Betrachter wahrnehmbar sein muss. Die Schutzdauer beträgt regelmäßig 70 Jahre nach dem Tod des Urhebers und ist demnach vererbbar. Das Urheberrecht soll die Urheber von Werken der Literatur, Wissenschaft und Kunst in ihren geistigen und persönlichen Beziehungen zum Werk sowie in der Nutzung des Werkes schützen, wobei die Rechte des Urhebers im Falle der Urheberrechtsverletzung mit denen des Markeninhabers vergleichbar sind.

Mit der stetig zunehmenden Nutzung des Internets gehören die Verletzung des Urheberrechts, ob bei Texten, Musik oder Videos zum Alltag des Internets. Digitale Inhalte, die über das Netz abrufbar sind, verbreiten sich schnell und unkontrollierbar, wobei oftmals den Nutzern die latente Gefahr von Urheberrechtsverletzungen und die daraus resultierenden Ansprüche des Rechteinhabers überhaupt nicht bewusst sind.

Ihr Ansprechpartner für Marken- und Urheberrecht:

Thomas Teige
in Altenburg


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