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Medizinrecht

„Einige Heilmittel sind gefährlicher als das Übel.“ (Marcus Lucius Annaeus Seneca)

Das geltende bundesdeutsche Recht kennt für die zivilrechtliche Haftung bei ärztlichen Behandlungsfehlern keine speziellen Sonderregeln. Im Arzthaftungsrecht kommen die allgemeinen Haftungsgrundsätze des Vertragsrechts und des deliktischen Schadensersatzes – Haftung für unerlaubtes Handeln - zur Anwendung.

Der Arzt schuldet grundsätzlich nicht den Behandlungs- oder Heilungserfolg, sondern nur das bestmögliche Bemühen darum. Zum Inhalt der vertraglichen Pflichten des Arztes gehört deshalb grundsätzlich alles, was nach dem Stand der medizinischen Wissenschaft im Zeitpunkt der Behandlung gehörigerweise erwartet werden kann. Im Arzthaftungsprozess gilt es daher für das zwingend sachverständig beratene Gericht zu prüfen, ob die ärztliche Behandlung gegen den anerkannten und gesicherten Stand der medizinischen Wissenschaft im Zeitpunkt der Behandlung verstoßen hat.

Liegt ein schuldhafter Behandlungsfehler vor, kommt eine Haftung nur in Betracht, wenn und soweit durch den schuldhaften Behandlungsfehler ein darauf beruhender (Gesundheits-) Schaden beim Patienten verursacht wurde. Dabei trägt der Patient im Arzthaftungsprozess durchweg die volle Beweislast für das Vorhandensein eines Behandlungsfehlers und die Ursächlichkeit für den geltend gemachten Gesundheitsschaden. Bleibt die Behauptung des Patienten ungeklärt, scheidet die Haftung des Arztes aus.

Gelingt dem Patienten zwar der Beweis eines Behandlungsfehlers, nicht aber der Beweis der Ursächlichkeit dieses ärztlichen Fehlverhaltens für den behaupteten Gesundheitsschaden, kommen dem Patienten nur dann sogenannte Beweiserleichterungen zu Hilfe, wenn der Behandlungsfehler als grob zu bewerten ist. Dabei genügt es den Gerichten, dass das grobe ärztliche Fehlverhalten geeignet ist, den eingetretenen Schaden beim Patienten zu verursachen, so dass der Arzt beweisen muss (Beweislastumkehr), dass sein grobes Fehlverhalten den Schaden beim Patienten nicht verursacht hat. Gelingt ihm dies nicht, haftet er.

Was ist ein grober Behandlungsfehler? Es lässt sich nicht pauschal sagen, dass der Arzt bei einem groben Behandlungsfehler gegen bewährte, ärztliche Behandlungsregeln oder gesicherte, medizinische Erkenntnisse verstoßen haben und dadurch einen Fehler begangen haben muss, der einem Arzt schlichtweg nicht unterlaufen darf.

Die Verletzung der ärztlichen Aufklärungspflicht ist kein Behandlungsfehler. Jeder medizinische Eingriff setzt die Einwilligung des Patienten nach vorheriger ärztlicher Aufklärung voraus. Verläuft der Eingriff, über den der Patient fehlerhaft aufgeklärt wurde, gemäß dem medizinischen Standard und erfolgreich, ergibt sich allein aus der fehlenden Einwilligung kein Schadensersatz- und Schmerzensgeldanspruch. Bei (zusätzlicher) ärztlicher Fehlbehandlung wirkt sich aber eine fehlerhafte Aufklärung schmerzensgelderhöhend aus.

Wir beraten Sie in Fragen des Medizinrechts insbesondere Arzthaftungsrecht!

Ihr Ansprechpartner für Medizinrecht:

Thomas Teige
in Altenburg


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