BRBD
BÜRING    •    REGER    •    DIETRICH

Rechtsanwälte  -  Steuerberater  -  Wirtschaftsprüfer

Zwangsverwaltung

„Gläubiger haben ein besseres Gedächtnis als Schuldner.“ (Benjamin Franklin)

Der Zwangsverwalter greift für den jeweiligen Gläubiger auf die Nutzungen (Mieten und Pachten) der Immobilie des Schuldners zu.
Dieses Verfahren als Maßnahme der Einzelvollstreckung ist als Zwangsverwaltungsverfahren in den §§ 146 bis 161 Zwangsversteigerungsgesetz sowie den Vorschriften der Zwangsverwalterverordnung geregelt.

Die Zwangsverwaltung, die oft im Zusammenhang mit dem Zwangsversteigerungsverfahren betrieben wird, stellt eine durchaus erfolgversprechende Vollstreckungsmaßnahme zur Befriedigung der Gläubigerinteressen, zumindest zur Sicherung des Immobilienbestandes dar.

Aufgrund einer Vielzahl zu berücksichtigender gesetzlicher Grundlagen und gerichtlicher Entscheidungen zu den einzelnen und weit verzweigten Problemkreisen ist es notwendig, dass die bestellte Person geschäftskundig und unter Qualifikationsgesichtspunkten in der Lage ist, die ordnungsgemäße Durchführung einer Zwangsverwaltung zu gewährleisten.

Das höchst persönlich durch den jeweiligen Verwalter auszuübende Amt erfordert selbstredend eine geeignete Büroausstattung nebst leistungsfähiger Software, die es dem Verwalter möglich macht, auch umfassende Zwangsverwaltungsverfahren durchzuführen.

Insbesondere bei größeren Verfahren oder komplexen Problemkreisen innerhalb einer Verwaltung, die sich zu rechtlich besonders schwierigen Fällen entwickeln können, ist neben einer ausreichenden Erfahrung auf dem Gebiet der Zwangsverwaltung unerlässlich, auch mit rechtlichen Detailfragen vertraut zu sein, so dass es empfehlenswert ist, einen auf das Gebiet des Zwangsverwaltungsverfahrens spezialisierten Rechtsanwalt mit der Verwaltung zu beauftragen.

Die Bestallung als Verwalter führt zur Verpflichtung der ordnungsgemäßen Nutzung des Objektes, so dass sowohl juristischen Kenntnisse als auch betriebswirtschaftlichen und unternehmerischen Fähigkeiten des Verwalters unerlässlich sind. Nicht selten führt die Bestallung des „unkundigen“ Verwalters zu erheblichen Ärgernissen bei den Beteiligten des Zwangsverwaltungsverfahrens, insbesondere zu finanziellen Nachteilen verfahrensbetreibender Gläubiger.

Ihr Ansprechpartner für Zwangsverwaltung:

Carsten Löffler
in Altenburg


Weitere Rechtsgebiete ...